Einblicke in Verfahren und Erfolge

Im Folgenden berichten wir über Urteile und andere Verfahrensausgänge, die wir (gemeint ist damit jedenfalls ein aktueller Rechtsanwalt der Kanzlei NOVA Recht) in der Vergangenheit erwirken konnten. Dabei nennen wir nur jene Verfahren, die unseres Erachtens in besonderer Weise herausstechen bzw. Rechtsuchenden ein Gefühl dafür zu geben vermögen, auf welche verschiedenen Weisen ein Gerichtsverfahren laufen und beendet werden kann.

Grundsätzlich ausgeklammert werden an dieser Stelle mehrere hundert Fälle, die wir im Sinne unserer Mandantschaften schon ohne jede gerichtliche Intervention lösen konnten (Regelfall).


OLG Celle: Widerruf „statt“ FernUSG

Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 28.08.2025 – 2 U 7/25) sprach unserer Mandantschaft die Rückzahlung von 17.550,00 Euro aus einem Coaching-Vertrag zu. Anders als zunächst vom Gericht beabsichtigt, wurde die Entscheidung auf unser Drängen in der mündlichen Verhandlung hin nicht zuvorderst auf das Fernunterrichtsschutzgesetz gestützt, sondern auf einen wirksamen Widerruf.

Nach Anhörung unserer Mandantschaft stellte das Gericht klar, dass diese eindeutig noch als Verbraucher handelte. Das Gericht betonte weiter, dass es irrelevant ist, wenn Anbieter innerhalb von AGB o. ä. Kunden eine Unternehmereigenschaft unterstellen, sich dies jedoch nicht mit der tatsächlichen Sachlage verträgt. Das Widerufsrecht lässt sich nicht derart leicht aushebeln.

Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung war der Widerruf auch nach über 14 Tagen wirksam. Ein Wertersatzanspruch schied vom Grunde aus.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil damit sogleich rechtskräftig.

Wäre das Urteil auf das FernUSG gestützt worden, hätte das Gericht seinerzeit vsstl. die Revision zugelassen und theoretisch auch einen Wertersatzanspruch zu prüfen gehabt.

Im Rahmen der Kostenentscheidung wurde zudem die ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit der Kosten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO) für einen „ortsfremden“ Rechtsanwalt bejaht, Zitat: „[…] Aus hiesiger Sicht erscheint es zweifelhaft, ob ein Anwalt mit vergleichbarer Kompetenz auf diesem Rechtsgebiet im Landgerichtsbezirk Stade gefunden werden kann.“

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LG Würzburg: „Coach“ fordert über 200.000 Euro von Bürgergeldempfänger

Vor dem Landgericht Würzburg klagte 2023 eine Gesellschaft gegen unsere Mandantschaft, einen Bürgergeldempfänger, auf Zahlung von Raten aus einem angeblichen Coaching-Vertrag mit einem Gesamtvolumen von über 200.000 Euro.

Wir erhoben Widerklage auf Feststellung des vollständigen Nichtbestehens der Forderung und beantragten Prozesskostenhilfe, die bewilligt wurde. In der Folge erklärte die Gegenseite, die Klage zurückzunehmen und auf sämtliche Ansprüche zu verzichten, sofern auch die Widerklage zurückgenommen werde.

Im wohlverstandenen Interesse unserer Mandantschaft stimmten wir dem zu. Diese wurde damit endgültig von einer Forderung befreit, die andernfalls unweigerlich zur Privatinsolvenz geführt hätte.

Eine mündliche Verhandlung brauchte insoweit schon nicht stattfinden. Das Gerichtsverfahren wurde also schon allein auf schriftlichem Wege im Sinne unserer Mandantschaft beendet.

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AG Berlin-Mitte: Österreichischer Verbraucher siegt gegen die CopeCart GmbH

Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 16.10.2024 – 23 C 257/23) verurteilte die CopeCart GmbH betreffend das Dropshipping Elite Coaching von Niko Dieckhoff zur Rückzahlung von 3.600,00 Euro. Tragende Grundlage war ein wirksamer Widerruf.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Kläger als Verbraucher handelte. Das Coaching diente objektiv lediglich der Vorbereitung der Entscheidung, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden solle. Wenn überhaupt, so das Gericht weiter. Die angebotenen Inhalte wurden jedenfalls als derart unkonkret und vage bewertet, dass sich diese vom Grunde nicht zur tatsächlichen Vorbereitung einer Unternehmensgründung eigneten.

Trotz Wohnsitzes des Klägers in Österreich bejahte das Gericht die Zuständigkeit deutscher Gerichte auf Grundlage der EuGVVO, da es sich um einen Verbrauchervertrag mit einer in Deutschland ansässigen Unternehmerin handelte.

Zentral war die fehlerhafte Widerrufsbelehrung. In den AGB der Beklagten fanden sich vier unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Konstellationen, ohne dass für einen Verbraucher erkennbar gewesen wäre, welche davon einschlägig ist. Damit fehlte es an einer klaren, verständlichen und eindeutigen Belehrung über Beginn und Lauf der Widerrufsfrist. Die Widerrufsfrist hatte daher nicht zu laufen begonnen, sodass die Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen galt und der Widerruf noch Monate später wirksam erklärt werden konnte.

Ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 4 oder Abs. 5 BGB verneinte das Gericht. Weder lag eine vollständige Erbringung einer digitalen Dienstleistung mit entsprechender Zustimmung und Belehrung vor, noch handelte es sich um einen reinen Vertrag über digitale Inhalte.

Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung schied auch ein Wertersatzanspruch aus. Die Beklagte wurde zur vollständigen Rückzahlung der Vergütung nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


LG Paderborn: Unterlassung wegen unzulässiger Wildplakatierung

Für eine Mandantschaft, der aufgrund eines mit einer Stadt geschlossenen Vertrages das ausschließliche Sondernutzungsrecht für Außenwerbung auf öffentlichen Verkehrsflächen zusteht, wurden Unterlassungsansprüche gegen einen Veranstalter von Floh- und Trödelmärkten durchgesetzt.

Für einen durchgeführten Flohmarkt waren im Stadtgebiet zahlreiche Werbeplakate ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum angebracht worden. Auf den Plakaten war die Internetadresse der beklagten Veranstaltergesellschaft angegeben, die sich auch im Impressum als Verantwortliche auswies. Eine Genehmigung für diese Art der Außenwerbung lag unstreitig nicht vor.

Die gerichtliche Intervention erfolgte, nachdem die Beklagte auf eine vorgerichtliche Abmahnung nicht hinreichend reagierte.

Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte jedenfalls als sogenannte mittelbare Störerin haftet. Wer Plakate in den Verkehr bringe und für eine Veranstaltung werben lasse, müsse sich die dadurch verursachte Wildplakatierung zurechnen lassen und habe organisatorisch sicherzustellen, dass ausschließlich genehmigte Werbeflächen genutzt werden. Das Argument eines „Irrtums“ von Mitarbeitern lasse die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entfallen.

Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch. Zugleich sprach das Gericht der Klägerin die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei einem Gegenstandswert i. H. v. 10.000 Euro zu.

Das Urteil vom 06.12.2024 – 4 O 294/24 – ist rechtskräftig.


AG Würzburg: Zahlungsklage durch „Coach“ abgewehrt und auf Widerklage Zahlungen zurückerhalten

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Würzburg (Urteil vom 27.02.2025 – 31 C 1015/24 – rechtskräftig)  ging es um einen sechsmonatigen „Storytelling-Masterclass“-Coachingvertrag mit einem Gesamtvolumen von 7.140,00 Euro. Unsere Mandantschaft hatte bereits ein Drittel der Summe an den Anbieter gezahlt. Der Coachinganbieter mahnte fortlaufend die beiden weiteren Raten in Höhe von insgesamt 4.760 Euro an und verlangte beharrlich die vollständige Vertragserfüllung.

Nachdem sich unsere Mandantschaft an uns wandte, empfahlen wir bei gleichzeitiger rechtlicher Aufklärung, keinerlei weitere Zahlungen mehr zu leisten. Der Anbieter ließ sich hiervon nicht beeindrucken und machte die angeblichen Restforderungen klageweise geltend.

Im gerichtlichen Verfahren gelang es nicht nur, die Zahlungsklage vollständig abzuwehren. Darüber hinaus erhoben wir für unsere Mandantschaft Widerklage auf Rückzahlung der bereits geleisteten 2.380 Euro.

Das Gericht folgte unserer Argumentation und stufte das gesamte Coaching als unzulässigen Fernunterricht ohne Zulassung ein. Der Vertrag sei nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, ein Zahlungsanspruch des Anbieters bestehe daher nicht.

Auf die Widerklage hin wurde der Coachinganbieter verurteilt, die bereits vereinnahmte Rate vollständig an unsere Mandantschaft zurückzuzahlen, zzgl. Zinsen. Zudem wurden dem Coaching-Anbieter die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Damit stand am Ende nicht nur die vollständige Abwehr der geltend gemachten Restforderung, sondern auch die komplette Rückholung des bereits gezahlten Betrags.


AG Pinneberg: „Checkbox“ Erlöschen Widerrufsrecht nicht ausschlaggebend

Die CopeCart GmbH wurde betreffend ein Coaching – E-Commerce Gold Code – der MarketConsultive GmbH zur Rückzahlung der vollen Vergütung in Höhe von 4.760,00 Euro verurteilt (AG Pinneberg, Urteil vom 15.08.2025 – 65 C 41/24 – rechtskräftig).

Der Teilnehmer wurde als Verbraucher und nicht als Existenzgründer eingeordnet. Maßgeblich war auch, dass der Vertragsinhalt derart unkonkret und vage war, dass nicht erkennbar ist, welche Fähigkeiten durch das Coaching überhaupt vermittelt werden sollen. Die in den Bestelldetails verwendeten Formulierungen geben keinerlei konkrete Vorstellung über den Inhalt des Vertrages.

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Vertrag daher allenfalls eine allgemeine Übersicht im Bereich der selbstständigen Tätigkeit bieten und diente daher aus objektiver Sicht allenfalls der Vorbereitung der Entscheidung, ob überhaupt eine solche Tätigkeit aufgenommen werden soll.

Neuerlich wurden die für einen rechtsunkundigen Verbraucher unverständlichen vier unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen innerhalb der AGB der CopeCart GmbH durch das Gericht moniert.

Ein Erlöschen des Widerrufsrechts wegen digitaler Inhalte gem. § 356 Abs. 5 BGB lehnte das Gericht ebenfalls ab. Vertragsgegenstand war nicht lediglich die Bereitstellung digitaler Inhalte, Zitat insoweit u. a.: Schließlich war Vertragsgegenstand unstreitig ein „Coaching“. Ein solches beinhaltet begrifflich eine Interaktion mit einem „Coach“ und eine irgendwie geartete Beratungsleistung. Diese kann unterstützt werden durch abrufbare digitale Inhalte. Eine Beratung beinhaltet jedoch überdies ein Eingehen auf die Teilnehmenden und eine Unterstützungsleistung und damit eine Dienstleistung.

Das vorgebliche Bestätigen folgender Checkbox war demnach belanglos:

„Hiermit stimme ich zu, dass CopeCart mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich mit dieser Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere.“

Ein Wertersatz schied vom Grunde aus: Ein etwaiger von der Beklagten nicht einmal dargelegter Wertersatzanspruch nach § 357a Abs. 2 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (s.o.).


AG Meiningen u. a.: Versäumnisurteile gegen die CopeCart GmbH

Bereits im Jahr 2023 konnten wir mehrere rechtskräftige Versäumnisurteile gegen die CopeCart GmbH in Sachen vorgeblicher Coaching-Verträge erwirken. Mögen Versäumnisurteile für sich genommen regelmäßig nichts Hervorstechendes sein, erscheint jedoch eines dieser Urteile erwähnenswert.

Darin stellte das Amtsgericht Meiningen u. a. fest, dass der ausgeurteilte Rückzahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung herrührt. Die CopeCart GmbH verteidigte sich also schon nicht gegen den entsprechenden Klägerantrag und das Gericht musste in der Folge allein die Schlüssigkeit des darauf gerichteten – allein schriftlich vorgebrachten – Klägervortrags prüfen.

Siehe aus dem entsprechenden Versäumnisurteil des AG Meiningen vom 26.05.2023 (12 C 183/23):

 

Versäunmnisurteil AG Meiningen vom 26052023 Auszug